Erläuterung zum Steuerbescheid
Erläuterung zum Steuerbescheid für Kommunalabgaben / Schätzwertbescheid ("WOZ-beschikking") 2009
DIE AM MEISTEN GESTELLTEN FRAGEN
1. Ich habe meine Wohnung/mein Unternehmen 2009 verkauft. Muss ich dann die gesamte Grundsteuer bezahlen?
Ja, der Stichtag für die Feststellung der Grundsteuer ist der 1. Januar 2009. Ein Verkauf nach diesem Datum hat keinen Einfluss mehr auf den Steuerbescheid. In vielen Fällen verrechnet der Notar beim Verkauf den Eigentümeranteil der Grundsteuer zwischen Käufer und Verkäufer.
2. Wann ist der Stichtag für das Gesetz zur Wertermittlung von Immobilien (WOZ)?
Der Wert wird anhand der Marktsituation am 1. Januar 2008 ermittelt.
3. In den Zeitungen steht, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise von Wohnungen und Häusern aufgrund der Kreditkrise stagnieren oder sogar sinken. Wird dies bei der Feststellung des Immobilienschätzwerts berücksichtigt?
Nein, eventuelle Folgen der Kreditkrise haben keinen Einfluss auf den Immobilienschätzwert zum 1. Januar 2009. Schließlich erfolgte die Feststelllung anhand der Marktsituation am 1. Januar 2008. Wenn die Verkaufspreise sinken, wirkt sich das auf den Immobilienschätzwert zum 1. Januar 2010 aus.
4. Hat ein 2008 erfolgter Umbau Einfluss auf den Immobilienschätzwert?
Ja, der Wert wird anhand des tatsächlichen Zustands am 1. Januar 2009 festgestellt, jedoch anhand der Marktsituation am 1. Januar 2008 bewertet.
5. Ich habe 2008 einen Neubau gekauft. Das Gebäude ist noch nicht fertiggestellt. Bekomme ich dennoch einen Bescheid über den Eigentümeranteil der Grundsteuer?
So ist es. Sie bekommen als neuer Eigentümer einen Bescheid über das Grundstück und den Teil des Gebäudes, der am 1. Januar 2009 fertiggestellt war.
6. Ich habe im vergangenen Jahr per Lastschriftverfahren bezahlt. Läuft dieses Einzugsverfahren weiter?
Ja, an der Unterseite des Steuerbescheids finden Sie im grauen Kasten die Fälligkeitsdaten.
7. Ich bezahle noch nicht per Lastschriftverfahren. Wie kann ich das beantragen?
Ihrem Steuerbescheid liegt eine Vollmacht für das Lastschriftverfahren bei. Sie müssen diese Karte ausfüllen und innerhalb von vier Wochen zurücksenden.
8. Nach dem 1. Januar hat sich meine familiäre Situation verändert (z. B. Auszug eines Kindes, das bisher zu Hause gewohnt hat). Hat dies Einfluss auf die Höhe der Müllgebühr?
Nein, die familiäre Situation am 1. Januar ist entscheidend für das ganze Jahr, es sei denn, die Steuerpflicht beginnt später.
9. Nach dem 1. Januar hat sich meine familiäre Situation verändert (z. B. Auszug eines Kindes, das bisher zu Hause gewohnt hat). Hat dies Einfluss auf die Höhe der Kanalgebühr?
Nein, die Kanalgebühr wird per verbrauchtem Kubikmeter Wasser berechnet. Die familiäre Situation spielt dabei keine Rolle.
10. Kann ich Widerspruch gegen die Höhe der Tarife einlegen?
Nein, die Tarife werden vom Gemeinderat festgestellt. Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann kein Widerspruch eingelegt werden.
11. Kann ich aus anderen Gründen gegen den Immobilienschätzwert Widerspruch einlegen?
Ja, innerhalb von 6 Wochen nach Ausstellungsdatum des Steuerbescheids/Schätzwertbescheids. Siehe auch Rubrik "Widerspruch".
SCHÄTZWERTBESCHEID
Aufgrund des Gesetzes zur Wertermittlung von Immobilien (Wet WOZ) legen die Gemeinden seit 2007 jährlich den Wert aller Immobilien (Gebäude und Grundstücke) in den Niederlanden fest. Dieser Wert wird per Bescheid festgestellt und für die Berechnung der Grundsteuer der Gemeinde sowie die Berechnung für die Umlage des Wasserverbands, der Eigenheimpauschale für die Einkommensteuer und der Vermögensteuer vom Finanzamt verwendet.
SCHÄTZBERICHT
Sie können den Schätzbericht auf der Website der Gemeinde Zijpe einsehen (www.zijpe.nl>gemeente Loket>WOZ-loket, Pop-up Blocker gestatten). Um die Privatsphäre garantieren zu können, müssen Sie einige persönliche Daten eingeben. Der Schätzbericht enthält Daten, die für die Wertbestimmung eine wichtige Rolle spielen.
Wenn Sie nicht über einen Internetanschluss verfügen, kann die Gemeinde auf Anfrage einen Schätzbericht Ihres Gebäudes erstellen.
ERBPACHT
Befindet sich Ihre Wohnung oder Ihr Haus in Erbpacht, darf dieser Umstand bei der Wertbestimmung gemäß WOZ nicht berücksichtigt werden. Ihre Wohnung/Ihr Haus wird genauso bewertet wie eine Wohnung/ein Haus auf eigenem Grund und Boden (Artikel 17 WOZ-Gesetz). Für die Einkommensteuer (Box III) gilt als Hauptregel der Immobilienschätzwert. Wenn die Wohnung/das Haus nicht zur freien Verfügung steht, gelten andere Regeln. Informationen: Finanzamt fürs Ausland, Postfach 2865, NL-6401 DJ Heerlen. Für Wohnungen in Erbpacht ist die Aufschlüsselung des Werts dem Schätzbericht zu entnehmen (siehe auch Rubrik "Schätzbericht")
GRUNDSTEUER (OZB)
Es gibt zwei Arten Grundsteuer:
a. Eigentümersteuer: Steuerpflichtig ist derjenige, der am 1. Januar des jeweiligen Steuerjahrs Immobilien in Eigentum, Besitz oder beschränktem Recht (Eigentümer, Erbpächter oder Nutznießer) hat.
b. Benutzersteuer: Steuerpflichtig ist derjenige, der am 1. Januar des jeweiligen Steuerjahrs eine Immobilie (keine Wohnung) in Eigentum, Besitz, beschränktem Recht oder Forderungsrechts benutzt.
Da die Immobiliensteuer eine Stichtagsteuer ist, werden Änderungen durch Verkauf, Umzug usw. im Laufe des Steuerjahrs nicht berücksichtigt.
Für 2009 wurden folgende Tarife festgestellt.
Der Steuertarif beträgt einen Prozentsatz des Immobilienschätzwerts. Es gilt folgende Berechungsformel:
Immobilienschätzwert x Prozentsatz : 100
a. Benutzersteuer 0,0888 für Immobilien, die in der Hauptsache nicht als Wohnung dienen b. Eigentümersteuer 1° für Immobilien, die in der Hauptsache als Wohnung dienen 0,0834 2° für Immobilien, die in der Hauptsache nicht als Wohnung dienen 0,1083
Grundsteuer für die Nutzung von Nicht-Wohnungen
Für Immobilien, die in der Hauptsache nicht als Wohnung dienen, wurde von Amts wegen für den Wohnbereich ein geringerer Betrag berechnet. Die Grundlage für die Grundsteuer wurde entsprechend angepasst. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Tarif für eine Nicht-Wohnung, wenn sich mehr als 30 % des Immobilienschätzwerts auf unternehmerische Aktivitäten beziehen.
MÜLLGEBÜHR
Steuerpflichtig sind Nutzer von Grundstücken, für die die Gemeinde eine Hausmüllabholpflicht hat. Die Steuerpflicht beginnt zu Anfang des Steuerjahres oder - wenn die Nutzung des Grundstücks im Laufe des Jahres beginnt - zu Beginn der Nutzung. Als Beginndatum gilt dann der erstfolgende vollständige Kalendermonat. Der Tarif unterscheidet zwischen Einzelhaushalten, Zweipersonenhaushalten und Mehpersonenhaushalten. Die Situation zu Beginn des Steuerjahres ist ausschlaggebend, es sei denn, die Steuerpflicht beginnt später.
Die Tarife betragen:
Einzelhaushalte € 180,00 Mehrpersonenhaushalte € 250,00 Zweipersonenhaushalte € 220,00 Zusätzlicher Container € 105,00
KANALGEBÜHR/KANALGEBÜHR MEHRVERBRAUCH
Kanalgebühren werden Nutzern von Eigentum berechnet, von dem aus Abfallwasser direkt oder indirekt in die kommunale Kanalisation eingeleitet wird. Der Tarif beträgt € 187,97 für 350 m3 oder einen Teil der 350 m3. Der Wasserverbrauch ist der zu Beginn des Steuerjahres vom PNW verschickten Jahresabrechnung zu entnehmen, die die Gemeinde angefordert hat. Wenn die Verbrauchsperiode mehr oder weniger als 365 Tage beträgt, erfolgt eine Neuberechnung für 365 Tage. Ein Wasserverbrauch von mehr als 350 m3 gilt als Mehrverbrauch. Auf dem Bescheid wird der Mehrverbrauch gesondert angegeben.
BEZAHLUNG
Alle Abgaben stehen nach Möglichkeit auf ein und demselben Bescheid. Der angegebene Betrag muss in zwei gleichen Raten bezahlt werden. Die erste Rate ist einen Monat nach dem Ausstellungsdatum des Bescheids fällig, die zweite Rate zwei Monate später.
Bei Zahlungen aus dem Ausland benötigen Sie folgende Angaben:
IBAN: NL14BNGHØ285Ø65351 und BIC: BNGHNL2G
Lastschriftverfahren - Zahlung in 10 Raten
Liegt die Höhe des Bescheids zwischen € 150,00 und € 1500,00, können Sie in 10 monatlichen Raten zahlen. Dazu müssen Sie eine Vollmacht ausfüllen, die Sie der Gemeinde innerhalb von vier Wochen nach Ausstellungsdatum des Bescheids unterzeichnet zurückschicken. Wenn Sie 2008 bereits per Lastschriftverfahren bezahlt haben, brauchen Sie weiter nichts zu tun. Das Lastschriftverfahren wird dann automatisch verlängert.
Wenn der Bescheid nicht spätestens am letzten Fälligkeitstag bezahlt wird, werden Einzugszinsen berechnet. Die Einzugszinsen werden ab dem letzten Fälligkeitstag des Bescheids bis zum Tag des Zahlungseingangs erhoben.
ERLASSUNG
Für die Müll- und Kanalgebühr gibt es eine Erlassungsregelung. Wenn Ihr Einkommen einen Mindestsatz (Sozialhilfeniveau) nicht überschreitet, können Sie eine Erlassung der Gebühren beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Steuerabteilung. Sie können es von Montag bis Mittwoch auch telefonisch anfordern (T. 0031 (0)224-574144). Wenn Sie die Erlassung bereits beim Großwasserverband (Hoogheemraadschap) beantragt haben, gilt dieser Antrag automatisch auch für die Kommunalabgaben.
UMZUG
Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Zijpe umziehen, müssen Sie dies dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde Zijpe mitteilen. Es hat keinen Einfluss auf die Bescheide. Wenn Sie von der Gemeinde Zijpe aus in eine andere Gemeinde ziehen, müssen Sie dies dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde mitteilen, in die Sie ziehen. Sie werden automatisch ab dem nächstfolgenden Monat von der Kanal- und Müllgebühr enthoben. Wenn Sie außerhalb der Gemeinde Zijpe wohnen und umziehen, müssen Sie dies der Steuerabteilung der Gemeinde Zijpe mitteilen.
Sie können gegen den Immobilienschätzwert Widerspruch einlegen, wenn Sie mit dem festgestellten Wert nicht einverstanden sind.
Ein im Schätzwertbescheid festgestellter Wert bleibt unverändert, wenn der Verringerungsbetrag sich innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen bewegt. Diese Grenzen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
| Wert über | aber nicht mehr als | Abweichungsprozentsatz | Abweichung mindestens |
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| € - | € 200 000 | 5% | € - |
| € 200 000 | € 500 000 | 4% | € 10 000 |
| € 500 000 | € 1 000 000 | 3% | € 20 000 |
| € 1 000 000 | € - | 2% | € 30 000 |
Sollte die Abweichung mehr als € 100 000 betragen, muss die Wertänderung auf jeden Fall durchgeführt werden.
Eine Anpassung des Immobilienschätzwerts hat auch eine Anpassung des Schätzwertbescheids zur Folge. Die Gemeinde teilt den angepassten Immobilienschätzwert dem Finanzamt und dem Wasserverband mit.
Gegen die Kommunalabgabenbescheide/Schätzwertbescheide können Sie innerhalb von sechs Wochen nach Ausstellungsdatum Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsschrift muss schriftlich und mit einer deutlichen Begründung beim Steuerbeamten der Gemeinde Zijpe, Postfach 5, NL-1750 AA Schagerbrug eingereicht werden.
Hinweis: Als Nutzer eines Gebäudes können Sie gegen den Immobilienschätzwert keinen Widerspruch einlegen, da Sie mit diesem Wert weiter nichts zu tun haben. Der Immobilienschätzwert wird aus Informationsgründen auf dem Bescheid angegeben.
Gegen die Höhe der Tarife kann kein Widerspruch eingelegt werden.
Mit dem Einlegen des Widerspruchs schiebt sich die Zahlungsverpflichtung nicht auf.
Weitere Informationen erhalten Sie jeden Werktag während der Öffnungszeiten zwischen 09.00 und 12.00 Uhr bei der Steuerabteilung der Gemeinde Zijpe.
Informationen über:
Erlassung Montag bis Mittwoch: T. 0031 (0)224-574144 Deutsch: www.zijpe.nl Bezahlungen und Lastschrift: T. 0031 (0)224-574173 unter Deutsch Müll- und Kanalgebühr: T. 0031 (0)224-574167od. 574187 Schätzwertbescheid (WOZ): T. 0031 (0)224-574203
Dies ist eine Ausgabe der Steuerabteilung der Gemeinde Zijpe.
Auf diese Broschüre können keine Rechte gegründet werden.




