Dauerhafte Bewohnung von Ferien- und Freizeitwohnungen
(geändert am 21. Februar 2008)
Sie haben sich gerade bei der Gemeinde Zijpe angemeldet. Die von Ihnen angegebene Adresse wird zu Ferien- und Freizeitzwecken genutzt.
Das bedeutet, dass Sie hier nicht permanent wohnen dürfen!
Gemeinden dürfen eine Eintragung ins Melderegister laut Gesetz nicht verweigern. Mit anderen Worten: Sie können sich in jedem Fall anmelden, auch wenn es sich um eine Ferienwohnung handelt. Für das Melderegister (GBA) ist entscheidend, ob sich eine Person während einer bestimmten Zeit innerhalb der Gemeindegrenzen aufhält (Art.1 des Meldegesetzes (Wet GBA)). Ob es rechtmäßig ist, dass eine Person sich dort permanent aufhält, spielt für die Anmeldung ins Melderegister keine Rolle. Mit anderen Worten: Auch wenn eine Person an dem betreffenden Ort in der Gemeinde nicht wohnen darf, ist die Gemeinde verpflichtet, diese Person ins Melderegister einzutragen.
Der Gemeinderat hat am 14. Dezember 2004 eine Verfahrensrichtlinie zur permanenten Bewohnung von Ferienwohnungen verabschiedet. Das Hauptziel dieser Verfahrensrichtlinie ist:
Situationen, die im Hinblick auf permanente Bewohnung von Ferienwohnungen mit dem Flächennutzungsplan im Widerspruch stehen, in einer verantwortungsbewussten und gerechten und der für die Gemeinde Zijpe günstigsten Art und Weise zu beenden und solchen Situationen in Zukunft vorzubeugen.
Personen- und objektgebundene Freistellung
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Ferienwohnung am 31. Oktober 2003 bewohnt haben, wird Ihnen die Möglichkeit geboten, eine personen- und objektgebundene Freistellung zu beantragen. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Mitbewohner in der betreffenden Ferienwohnung wohnen bleiben dürfen.
Um für eine personen- und objektgebundene Freistellung in Betracht zu kommen, müssen Sie nachweisen, dass in der Ferienwohnung am 31. Oktober 2003 permanent gewohnt wurde. Da es dabei auf die Nutzung ankommt, reicht es nicht aus nachzuweisen, dass die betreffende Ferienwohnung Ihr Eigentum ist. Darüber hinaus muss die Ferienwohnung den Bestimmungen des Bauerlasses/der Bauverordnung für Ferienwohnungen sowie möglicherweise geltenden Umweltschutzvorschriften entsprechen.
Wenn die Voraussetzungen für die Freistellung nicht mehr erfüllt werden, muss die Wohnung wieder ausschließlich zu Ferienzwecken genutzt werden. Diese Regelung wird aktiv durchgesetzt. Freistellungen für „neue Fälle“ werden nicht erteilt.
Die personen- und objektgebundene Freistellung wird auf den Namen des Hauptbewohners, des eventuellen Ehepartners und der dort wohnenden Kinder ausgestellt. Die Familie des Hauptbewohners fällt häufig ebenfalls unter die Freistellung. Sollte es sich herausstellen, dass falsche Angaben gemacht wurden, kann die Gemeinde ihre Entscheidung zurücknehmen und noch nachträglich gegen die permanente Bewohnung auftreten. Die Duldungsgenehmigung verfällt auch für Personen, die sich aus dem Melderegister ausschreiben lassen oder die länger als ein halbes Jahr nicht permanent in der Ferienwohnung gewohnt haben.
Personen- und objektgebundene Duldungsgenehmigung
Da die Veröffentlichung dieser Vorgehensweise erst am 1. November 2006 erfolgte, ist die Verfahrensrichtlinie zur permanenten Bewohnung von Ferienwohnungen seit diesem Datum rechtskräftig.
Falls Sie zwischen dem 31. Oktober 2003 und dem 31. Oktober 2006 nachweislich auf der heutigen Adresse Ihrer Ferienwohnung angemeldet waren, ist es möglich, unter Berücksichtigung spezifischer Voraussetzungen eine personen- und objektgebundene Freistellung/Duldungsgenehmigung zu beantragen.
Antrag einreichen:
Eine personen- und objektgebundene Freistellung/Duldungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
Der Antrag (in dreifacher Ausfertigung) muss enthalten:
• Antragsformular (www.zijpe.nl)
• Kauf- und/oder Mietvertrag
• Zeichnungen:
• Lageplan (Maßstab 1:1000)
• Grundrisse (Maßstab 1:100)
• Frontansicht (Maßstab 1:100)
• Profilzeichnungen (Maßstab 1:100).
Wenn Ihr Antrag nicht vollständig ist, wird er möglicherweise nicht bearbeitet. Wird kein Antrag eingereicht, bleibt die Gesetzwidrigkeit bestehen. In einem solchen Fall muss die permanente Bewohnung der Ferienwohnung definitiv aufgehoben werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, nehmen Sie bitte mit der Abteilung Raumplanung & Wohnen Kontakt auf (T. 0031 (0)224-574100).
Sie haben sich gerade bei der Gemeinde Zijpe angemeldet. Die von Ihnen angegebene Adresse wird zu Ferien- und Freizeitzwecken genutzt.
Das bedeutet, dass Sie hier nicht permanent wohnen dürfen!
Gemeinden dürfen eine Eintragung ins Melderegister laut Gesetz nicht verweigern. Mit anderen Worten: Sie können sich in jedem Fall anmelden, auch wenn es sich um eine Ferienwohnung handelt. Für das Melderegister (GBA) ist entscheidend, ob sich eine Person während einer bestimmten Zeit innerhalb der Gemeindegrenzen aufhält (Art.1 des Meldegesetzes (Wet GBA)). Ob es rechtmäßig ist, dass eine Person sich dort permanent aufhält, spielt für die Anmeldung ins Melderegister keine Rolle. Mit anderen Worten: Auch wenn eine Person an dem betreffenden Ort in der Gemeinde nicht wohnen darf, ist die Gemeinde verpflichtet, diese Person ins Melderegister einzutragen.
Der Gemeinderat hat am 14. Dezember 2004 eine Verfahrensrichtlinie zur permanenten Bewohnung von Ferienwohnungen verabschiedet. Das Hauptziel dieser Verfahrensrichtlinie ist:
Situationen, die im Hinblick auf permanente Bewohnung von Ferienwohnungen mit dem Flächennutzungsplan im Widerspruch stehen, in einer verantwortungsbewussten und gerechten und der für die Gemeinde Zijpe günstigsten Art und Weise zu beenden und solchen Situationen in Zukunft vorzubeugen.
Personen- und objektgebundene Freistellung
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Ferienwohnung am 31. Oktober 2003 bewohnt haben, wird Ihnen die Möglichkeit geboten, eine personen- und objektgebundene Freistellung zu beantragen. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Mitbewohner in der betreffenden Ferienwohnung wohnen bleiben dürfen.
Um für eine personen- und objektgebundene Freistellung in Betracht zu kommen, müssen Sie nachweisen, dass in der Ferienwohnung am 31. Oktober 2003 permanent gewohnt wurde. Da es dabei auf die Nutzung ankommt, reicht es nicht aus nachzuweisen, dass die betreffende Ferienwohnung Ihr Eigentum ist. Darüber hinaus muss die Ferienwohnung den Bestimmungen des Bauerlasses/der Bauverordnung für Ferienwohnungen sowie möglicherweise geltenden Umweltschutzvorschriften entsprechen.
Wenn die Voraussetzungen für die Freistellung nicht mehr erfüllt werden, muss die Wohnung wieder ausschließlich zu Ferienzwecken genutzt werden. Diese Regelung wird aktiv durchgesetzt. Freistellungen für „neue Fälle“ werden nicht erteilt.
Die personen- und objektgebundene Freistellung wird auf den Namen des Hauptbewohners, des eventuellen Ehepartners und der dort wohnenden Kinder ausgestellt. Die Familie des Hauptbewohners fällt häufig ebenfalls unter die Freistellung. Sollte es sich herausstellen, dass falsche Angaben gemacht wurden, kann die Gemeinde ihre Entscheidung zurücknehmen und noch nachträglich gegen die permanente Bewohnung auftreten. Die Duldungsgenehmigung verfällt auch für Personen, die sich aus dem Melderegister ausschreiben lassen oder die länger als ein halbes Jahr nicht permanent in der Ferienwohnung gewohnt haben.
Personen- und objektgebundene Duldungsgenehmigung
Da die Veröffentlichung dieser Vorgehensweise erst am 1. November 2006 erfolgte, ist die Verfahrensrichtlinie zur permanenten Bewohnung von Ferienwohnungen seit diesem Datum rechtskräftig.
Falls Sie zwischen dem 31. Oktober 2003 und dem 31. Oktober 2006 nachweislich auf der heutigen Adresse Ihrer Ferienwohnung angemeldet waren, ist es möglich, unter Berücksichtigung spezifischer Voraussetzungen eine personen- und objektgebundene Freistellung/Duldungsgenehmigung zu beantragen.
Antrag einreichen:
Eine personen- und objektgebundene Freistellung/Duldungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
Der Antrag (in dreifacher Ausfertigung) muss enthalten:
• Antragsformular (www.zijpe.nl)
• Kauf- und/oder Mietvertrag
• Zeichnungen:
• Lageplan (Maßstab 1:1000)
• Grundrisse (Maßstab 1:100)
• Frontansicht (Maßstab 1:100)
• Profilzeichnungen (Maßstab 1:100).
Wenn Ihr Antrag nicht vollständig ist, wird er möglicherweise nicht bearbeitet. Wird kein Antrag eingereicht, bleibt die Gesetzwidrigkeit bestehen. In einem solchen Fall muss die permanente Bewohnung der Ferienwohnung definitiv aufgehoben werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, nehmen Sie bitte mit der Abteilung Raumplanung & Wohnen Kontakt auf (T. 0031 (0)224-574100).




