Parksteuer
Die gemeindliche Parksteuer ist dazu gedacht, das Parken von Fahrzeugen zu regulieren. In der Gemeinde Zijpe wird diese Parksteuer auf Parkplätzen in Callantsoog erhoben. Die Parksteuer muss bezahlt werden, wenn ein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt wird, der parksteuerpflichtig ist.
Inhaber von Behindertenparkausweisen dürfen kostenlos parken. Die Karte muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
Wenn Sie ein Fahrzeug auf einem Parkplatz parken, müssen Sie die Parksteuer an einem Parkautomaten bezahlen und den Beleg gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs legen.
Das Gebiet, in dem die Parksteuer erhoben wird, ist mit Zonenschildern und Wiederholungsschildern angegeben. Auf den Parkautomaten wird angegeben, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Parksteuer erhoben wird. Ferner wird auf den Automaten die Höhe des Tarifs angegeben.
In Callantsoog wird die Parksteuer zwischen dem 1. April und 31. Oktober an allen Tagen zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr erhoben. Ferner gilt eine Höchstparkdauer von 1 Stunde.
Wenn die Parksteuer nicht bezahlt wird oder die auf dem Parkbeleg angegebene Parkzeit verstrichen ist, ergeht ein Nacherhebungsbescheid. Dieser Bescheid setzt sich aus zwei Beträgen zusammen. Neben der nicht gezahlten Parksteuer (dem Tarif für 1 Stunde Parken) werden Kosten für den Nacherhebungsbescheid in Rechnung gestellt.
Das Einreichen einer Widerspruchsschrift entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Widerspruch einlegen
Sollten Sie Widerspruch gegen einen Steuerbescheid für die Parksteuer einlegen wollen, müssen Sie die Widerspruchsschrift an den Steuerbeamten richten.
Die Widerspruchsschrift muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Name und Adresse des Steuerpflichtigen.
2. Datum des Steuerbescheids.
3. Beschreibung des Steuerbescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen.
4. Gründe für den Widerspruch (Begründung).
(Sie können in einer Widerspruchsschrift gegen mehrere Steuerbescheide Widerspruch einlegen.)
Wenn die Gemeinde Ihren Widerspruch abweist, können Sie innerhalb von sechs Wochen nach dem Entscheidungsdatum bei Gericht mittels einer Berufungsschrift in Berufung gehen. Für die Berufungsschrift gelten die gleichen Anforderungen wie für die Widerspruchsschrift. Achten Sie darauf, dass Sie in Ihrer Berufungsschrift nicht das Datum und die Beschreibung des Steuerbescheids angeben, sondern Datum und Beschreibung der Entscheidung über Ihren Widerspruch.




